Jadon Sancho bleibt in Dortmund – vorerst. Die Hammer-Nachricht schlägt bis heute hohe Wellen.
BVB verletzt bei Sancho keine Regel
Überraschend war vor allem die Meldung, dass der BVB den Kontrakt mit dem 20-jährigen Flügelflitzer bereits im vergangenen Jahr verlängert hat.
BVB-Sportchef Michael Zorc sagte: "Wir haben bereits im letzten Sommer den Vertrag und das Gehalt an die Leistungsentwicklung von Jadon angepasst. In dem Zusammenhang haben wir auch die Vertragslaufzeit bis 2023 erhöht."
Der BVB ist als Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA ein börsennotierter Fußball-Klub und in der Regel zu Ad-hoc-Meldungen verpflichtet. Insiderinformationen, die den Aktienkurs beeinflussen könnten, müssen gemäß Paragraf 15 des Wertpapiergesetzes sofort veröffentlicht werden.
BVB erklärt fehlende Ad-hoc-Meldung bei Sancho
Wie kann es also sein, dass der BVB die Sancho-Verlängerung ein ganzes Jahr lang geheim halten durfte? BVB-Mediendirektor Sascha Fligge sagt SPORT1: "Eine Ad-hoc-Pflicht war im Fall der Vertragsverlängerung von Jadon Sancho nicht gegeben."
Seit 2013 haben die Westfalen die Abgänge von Christian Pulisic (Chelsea), Pierre-Emerick Aubameyang (Arsenal) und Ousmane Dembélé (Barcelona), die Verpflichtung von Henrikh Mkhitaryan, die damaligen Bayern-Wechselgerüchte um Mats Hummels sowie den Abgang von Jürgen Klopp vermeldet.
Lediglich die Vertragsverlängerungen von Kapitän Marco Reus (im Februar 2015 spielte der BVB gegen den Abstieg) und Klub-Boss Hans-Joachim Watzke wurden per Ad-hoc-Mitteilung bekanntgegeben.
Warum Borussia Dortmund nichts melden musste
Für die für solche Fälle zuständige Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist alles rechtens. Die BaFin teilt auf SPORT1-Nachfrage mit: "Wir sehen nach den uns derzeit vorliegenden Informationen darin eher keine Ad-hoc-Pflicht. Denn dem BVB fließen hierdurch weder Transfererlöse zu noch ergeben sich Auswirkungen auf die unmittelbar sportliche Qualität des Kaders."
Wann genau muss also eine Meldung erfolgen? "Eine Verpflichtung zur Ad-hoc-Publizität besteht dann, wenn eine Insiderinformation vorliegt, die den Emittenten unmittelbar betrifft (Artikel 17 Abs. 1 Market Abuse Regulation - Marktmissbrauchsverordnung)", erklärt die BaFin: "Die Definition der Insiderinformation ergibt sich aus Artikel 7. Insiderinformationen sind hiernach nicht öffentlich bekannte präzise Informationen, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betreffen und die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs damit verbundener derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen."
Wichtig ist hierbei vor allem eine Unterscheidung, wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht betont: "Dabei muss es sich um Informationen handeln, die ein verständiger Anleger (nicht der Fußballfan) wahrscheinlich als Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde. Dies ist insbesondere der Fall bei solchen Umständen, die erhebliche Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben. Dazu kann beispielsweise der Transfer eines bedeutenden Spielers zählen, etwa wegen der erhaltenen oder zu zahlenden Transfersumme, aber auch wenn unmittelbare sportliche Erfolge mit einem Spieler verbunden sind und mit dessen Weggang der weitere sportliche Erfolg in Frage steht. Dies ist hier aber wohl nicht der Fall."
Einen Abgang von Jadon Sancho in Höhe von mehr als 100 Millionen Euro hätte der BVB – das bestätigte Fligge – wiederum vermeldet.