Alexander Zverev droht juristischer Ärger.
Strafbefehl gegen Zverev beantragt
Wie Richterin Lisa Jani vom Berliner Strafgerichte SPORT1 bestätigte, habe die Staatsanwaltschaft Berlin am 7. Juli beim Amtsgericht Tiergarten den Erlass eines Strafbefehls gegen den Tennis-Star beantragt: „Ihm wird Körperverletzung (§ 223 StGB) zur Last gelegt.“
Ein Strafbefehl ist ein Verfahren, mit dem Geldstrafen sowie Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr auf Bewährung festgesetzt werden können, ohne dass es zu einem Hauptverfahren kommt. Sollte das Gericht den Strafbefehl erlassen, könnte Zverev innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen.
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„Andernfalls wird der Strafbefehl rechtskräftig; der Strafbefehl stünde dann einem Urteil gleich“, führte Jani weiter aus.
Das Gericht habe nun anhand der Aktenlage darüber zu entscheiden, ob es den hinreichenden Tatverdacht bejaht und die Einschätzung der Staatsanwaltschaft zur rechtlichen Würdigung und zur beantragten Strafhöhe teilt.
Zverev kann Einspruch gegen Strafbefehl einlegen
Eine echte Gerichtsverhandlung, bei der Zverev vor Gericht erscheinen muss, wird es aber zunächst nicht geben.
„Anders als bei einer regulären Anklageerhebung beantragt die Staatsanwaltschaft beim Gericht nicht zunächst die Durchführung einer Hauptverhandlung, sondern direkt die Verhängung einer Strafe im Schriftwege“, so Jani.
In § 407 StPO, der in diesem Fall zum Einsatz kommen würde, sei zunächst geregelt, dass als Rechtsfolge bei dieser Verfahrensart nur Geldstrafe oder – sofern der Angeschuldigte verteidigt ist – Freiheitsstrafe bis zu maximal einem Jahr festgesetzt werden kann, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Im Fall der Einspruchseinlegung würde das Gericht dann einen Termin zur Hauptverhandlung ansetzen, in welchem das Gericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme über den Tatvorwurf zu entscheiden hätte.
Zu allen anderen Angaben, wie auch der mutmaßlichen Geschädigten, könne das Gericht zum aktuellen Zeitpunkt keine Auskunft geben. Zudem gilt bei Olympiasieger Zverev auch weiterhin die Unschuldsvermutung, solange das Urteil noch nicht endgültig rechtskräftig ist.