Home>Fußball>Bundesliga>

Gericht verkündet Moukoko-Entscheidung

Bundesliga>

Gericht verkündet Moukoko-Entscheidung

{}
{ "placement": "banner", "placementId": "banner" }
{ "placeholderType": "BANNER" }

Gericht verkündet Moukoko-Urteil

Nach öffentlich geäußerten Zweifel an seinem Alter: BVB-Profi Youssoufa Moukoko erringt einen Sieg vor Gericht.
Youssoufa Moukoko erringt einen Sieg vor Gericht
Youssoufa Moukoko erringt einen Sieg vor Gericht
© IMAGO/Sven Simon
Nach öffentlich geäußerten Zweifel an seinem Alter: BVB-Profi Youssoufa Moukoko erringt einen Sieg vor Gericht.

Youssoufa Moukoko hat vor Gericht einen Sieg gegen das Nachrichtenmagazin Spiegel errungen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main untersagte die Behauptungen und Verbreitung von mehreren Angaben zu Alter und Herkunft des Spielers von Borussia Dortmund.

{ "placeholderType": "MREC" }

„Vor einer Verdachtsberichterstattung ist der Betroffene mit dem wesentlichen Kern der Vorwürfe, Anknüpfungstatsachen und Argumenten zu konfrontieren“, erklärte das OLG am vergangenen Mittwoch schriftlich.

Gegenstand des Prozesses war ein Bericht des Spiegels vom 25. November 2022 gewesen. In diesem wurden das Alter und die Herkunft des BVB-Profis hinterfragt. Das Landgericht Frankfurt hatte im Februar 2023 überwiegend geurteilt, dass Moukoko mit entsprechenden Zweifeln leben müsse. Das Urteil des OLG im Berufungsverfahren fiel nun anders aus.

So erklärt das Gericht die Moukoko-Entscheidung

Die Verdachtsäußerungen greifen in das Persönlichkeitsrecht ein, lautete die Argumentation. Moukoko könne auf eine Unterlassung pochen, da ihm keine ausreichende Möglichkeit zur Stellungnahme zu den wesentlichen Indizien des Berichts eingeräumt worden sei.

{ "placeholderType": "MREC" }

Das Gericht erklärte weiter, dass das „Mindestmaß an Beweistatsachen“ zwar vorgelegen habe. Zudem handele es sich bei dem Nationalspieler auch um eine Person von öffentlichem Interesse. Aber: Die konkrete Berichterstattung in einem für den durchschnittlichen Leser wesentlichen Punkt hätte „anders ausfallen (können), wenn eine Stellungnahme des Verfügungsklägers eingeholt und berücksichtigt worden wäre.“

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.