Kevin Großkreutz hat es ja nun selbst zugegeben: Es war nicht die Ideallösung, den Döner in der Öffentlichkeit so auf den Boden zu werfen, fraglos.
Der große Dönerwurf
Der große Dönerwurf
Oder, um mit Kevin Großkreutz' eigenen Worten zu sprechen: "Natürlich hätte ich den Döner in der Öffentlichkeit besser nicht so auf den Boden geworfen. Es steht ja außer Frage, dass das nicht die Ideallösung war."
Sicher, es gibt nun natürlich viele Schlaumeier, die einen glauben machen wollen, dass das bei ihnen ganz anders gelaufen wäre, wären sie an Großkreutz' Stelle im Studentenviertel Kwartier Latäng dem Köln-Fan Marco B. (34) begegnet.
Die Taktik-Experten, die behaupten, es hätte in dieser Situation eine spielerische Lösung geben müssen, statt blind den Döner wegzudreschen.
Die Business-Huber, die erklären, sie hätten für diesen Kunden eine maßgeschneiderte Lösung in ihrem umfassend aufgestellten Portfolio parat gehabt.
Und natürlich die ganz, ganz Cleveren, die sagen: Hätte Großkreutz doch den Döner, statt ihn zu werfen, einfach runtergeschlungen - am besten noch mit solcher Freude, als wäre das gut für einen Sportler.
Klar, jedem anderen wäre die Ideallösung eingefallen für das Vorkommnis zwischen Zülpicher Platz und Hohenstaufenring, selbstverständlich.
So unglaubwürdig das ist, so nutzlos sind auch all diese Gedankenspiele im Angesicht der Tatsache, dass das hehre Ideal einer friedlichen, dönerwurffreien Gesellschaft an diesem Abend eben auf die harte Realität getroffen ist.
Die Realität, die durch diese Begegnung geschaffen worden ist, lässt sich nun nicht mehr rückgängig machen. Alea iacta est, der Döner ist gefallen. Wie, wohin, in welcher Absicht und mit welchen Folgen haben nun die Gerichte zu klären - und das ist die eigentlich spannende Angelegenheit.
Rechtsgeschichte wird der vielbeachtete Fall definitiv schreiben, handelt es sich bei der richterlichen Bewertung der Flugbewegungen von geschabtem Spießfleisch im Fladen schließlich größtenteils um juristische Terra Incognita.
Ein Präzedenzfall ist lediglich die 2008 vor dem Amtsgericht München verhandelte, ähnlich gelagerte Causa.
Eine Dönerladenangestellte legte damals einem ihrer Kunden zur Last, sie im Streit um die geschmackliche Qualität ihres Produkts mit ebenjenem beworfen zu haben, mit "voller Wucht" und begleitet von der Verwünschung "du blöde Kuh".
Der Beklagte bestritt beides und behauptete, er habe den Döner "nur hinter die Theke und nicht auf die Klägerin geworfen" - auch das gewiss nicht die Ideallösung, fraglos, aber hehres Ideal, harte Realität, auch hier.
Besagte Realität veranlasste den vorsitzenden Richter jedenfalls zum rechtskräftigen Schluss, dass "der Wurf mit einem angebissenen Döner [?] keine schwerwiegende Verletzung der vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfassten menschlichen Würde und Ehre dar[stelle]" (Az.: 154 C 26660/07).
Ungewiss, ob dieses Grundsatzurteil einer Prüfung durch übergeordnete Rechtsorgane standhalten würde.
Und folglich ebenso ungewiss, welches Strafmaß Kevin Großkreutz erwarten würde, sollte die geltende Rechtsaufassung von einer höheren Instanz gekippt werden.
Die einzige unumstößliche Konstante der Rechtsgeschichte ist nun mal eben die alte Weisheit, dass man vor Gericht und auf hoher See in Gottes Hand ist.
Wobei: Auf hoher See hätte Großkreutz zumindest die Gewissheit, dass besagtes Gewässer den Wurf eines Döners vielleicht auch nicht als Ideallösung empfinden würde - aber, was die Auswirkungen auf seinen Wellengang angeht, insgesamt als doch relativ bedeutungslos.
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