Falschparker können sich gegen zu hohe Abschleppkosten wehren. Ein Gericht kann dann eine angemessene Höhe der Kosten schätzen.
Abschleppkosten: Angemessen oder Wucher?
Und zwar etwa dann, wenn es der Ansicht ist, dass es in der betreffenden Stadt keinen ausreichenden Wettbewerb in der Branche gibt.
Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts München (Az.: 472 C 8222/18), über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Gang vors Gericht lohnt sich unter Umständen
Eine Autofahrerin hatte ihr Fahrzeug im absoluten Halteverbot geparkt. Als sie zum Auto zurückkam, hatte ein Abschleppdienst bereits begonnen, das Fahrzeug abzutransportieren.
Die hinzugezogene Polizei ließ weitermachen. Da die Frau sich weigerte, die geforderten Kosten von 330 Euro bar zu bezahlen, kam das Auto zur Verwahrstelle des Unternehmens, wo es für zwei Tage stehenblieb. Dieser Vorgang erhöhte die geforderte Summe.
Erst nachdem die Frau 635 Euro beim Amtsgericht München hinterlegt hatte, um ein Zurückbehaltungsrecht des Abschleppdienstes abzuwenden, bekam sie ihr Auto zurück. Das Unternehmen wollte die Summe vor Gericht einklagen.
Ohne Erfolg. Lediglich 345 Euro sah das Gericht als angemessen an. Es berief sich auf ein früher eingeholtes Sachverständigengutachten zu Abschleppkosten.
Daher habe es den Eindruck gewonnen, dass es in München keinen wirklichen Markt mit einer hinreichenden Zahl von Marktteilnehmern gebe. Auf diesem Wege ließe sich daher kein ortsüblicher Marktpreis ermitteln.
Das Gericht schätzte daher die Kosten. Daraus ergab sich ein Betrag von rund 345 Euro inklusive Zuschlag für Sonn- und Nachtarbeit sowie Standgebühren für den Pkw.